Urteil des Bundesgerichtshofes zum Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes

Urteil vom 29.04.2002

Aktenzeichen: VI ZR 393/02

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instand gesetzt. Im Prozess hat der Sachverständige bestätigt, dass durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wieder hergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht.

Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne dass es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes.

Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der für das Schadensrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Die überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe der Kosten der Ersatzbeschaffung zu, das heißt, die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Für eine darüber hinaus gehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instand setzen.

Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes zu.

Der erkennende Senat ist im Anschluss an BGHZ 115, 364 ff. der letztgenannten Auffassung gefolgt und hat entschieden, dass der Restwert bei der Schadensberechnung jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu entscheidenden Fall die Reparaturkosten den wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeuges nicht übersteigen.

Nach Meinung des BVSK (Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V.) hat der BGH hiermit nun klar entschieden, dass Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten besteht, auch wenn das Fahrzeug möglicherweise nicht fachgerecht instand gesetzt wurde. In dem konkreten Fall stand jedenfalls fest, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzte und Instandsetzungsmaßnahmen noch durchgeführt worden waren. Daher stellt sich die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn der Geschädigte das Fahrzeug entweder gar nicht instand setzt oder nacheiner durchgeführten Instandsetzung das Fahrzeug sofort veräußert.